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                                    9Die zul%u00e4ssige H%u00f6chstgeschwindigkeit betr%u00e4gt im Ortsgebiet gem%u00e4%u00df %u00a7 20 Abs. 2 StVO generell 50 km/h.Unter bestimmten Voraussetzungen konnten schon bisher zwei Rechtsgrundlagen f%u00fcr Verordnungen genutzt werden, um diese H%u00f6chstgeschwindigkeit im Interesse der Verkehrssicherheit zu reduzieren:Die Erm%u00e4chtigung im %u00a7 43 Abs. 1 lit. b StVO erlaubt es Beh%u00f6rden, auf %u201ebestimmten%u201c Stra%u00dfenstrecken oder Zonen konkrete Verkehrsbeschr%u00e4nkungen wie Tempolimits zu erlassen, wenn dies erforderlich ist. Dazu muss die Situation mit der Gefahrenlage auf vergleichbaren Stra%u00dfen verglichen werden. Ein Sachverst%u00e4ndigengutachten hat dazu relevante Faktoren wie z.B. Unfallstatistiken, Verkehrsaufommen, Stra%u00dfenbeschafenheit, Konfiktsituationen und Geschwindigkeiten zu ermitteln. Die Verordnung ist nur zul%u00e4ssig, wenn die Gef%u00e4hrdung deutlich %u00fcber das normale Ma%u00df hinausgeht und eine Interessenabw%u00e4gung durchgef%u00fchrt wurde, bei der Sicherheitsinteressen und die freie Nutzung der Stra%u00dfe ber%u00fccksichtigt werden; allgemeine verkehrspolitische %u00dcberlegungen oder blo%u00dfe Zweckm%u00e4%u00dfigkeit reichen nicht aus. Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Beh%u00f6rde sodann verpfichtet, die Verordnung zu erlassen.Aufgrund von %u00a7 20 Abs. 2a StVO kann die erlaubte H%u00f6chstgeschwindigkeit global f%u00fcr das gesamte Ortsgebiet herabgesetzt werden. Dabei ist lediglich die Geeignetheit der Geschwindigkeitsbeschr%u00e4nkung zur Erh%u00f6hung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren anhand der %u201e%u00f6rtlichen und verkehrsm%u00e4%u00dfigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft%u201c zu pr%u00fcfen. Die Kundmachung erfolgt in unmittelbarer Verbindung mit der Ortstafel.Die 35. StVO-Novelle f%u00fchrt einen neuen %u00a7 43 Abs. 4a StVO ein:%u201eDie Beh%u00f6rde kann in Ortsgebieten in Bereichen mit besonderem Schutzbed%u00fcrfnis wie z.B. Schulen, Kinderg%u00e4rten, Freizeiteinrichtungen, Krankenh%u00e4usern oder Senioreneinrichtungen die gem%u00e4%u00df %u00a7 20 Abs. 2 erlaubte H%u00f6chstgeschwindigkeit verringern, sofern die Ma%u00dfnahme zur Erh%u00f6hung der Verkehrssicherheit insbesondere von Fu%u00dfg%u00e4ngern oder Radfahrern geeignet ist.%u201cAlte und neue Rechtsgrundlagen f%u00fcr die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschr%u00e4nkungen im OrtsgebietAlte und neue Rechtsgrundlagen f%u00fcr die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschr%u00e4nkungen im Ortsgebiet
                                
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