Page 10 - Demo
P. 10
1112 Fragen und Antworten rund um die neue Verordnungsm%u00f6glichkeit1 Wer ist f%u00fcr derartige Verordnungen zust%u00e4ndig?F%u00fcr Gemeindestra%u00dfen ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (%u00a7 94d Z. 4 lit. d StVO) zust%u00e4ndig, f%u00fcr Landesstra%u00dfen die Bezirksverwaltungsbeh%u00f6rde (%u00a7 94b Abs. 1 lit. b StVO). Hinweis: Die Gemeinde hat Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung und frei von Weisungen zu besorgen (Art. 118 Abs. 4 B-VG). Im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen sind jedoch der Aufsichtsbeh%u00f6rde unverz%u00fcglich mitzuteilen (Art. 119a Abs. 6 B-VG). Die Aufsicht ist auf die Kontrolle der Rechtm%u00e4%u00dfigkeit beschr%u00e4nkt.2 M%u00dcSSEN Beh%u00f6rden nach dieser Rechtsgrundlage eine Temporeduktion verordnen? K%u00f6nnen Privatpersonen oder Einrichtungen einen Antrag stellen?Nein, anders als nach dem bisherigen %u00a7 43 Abs. 1 lit. b StVO ist die Beh%u00f6rde hier nicht verpfichtet, eine Temporeduktion zu verordnen %u2013 sie hat hierbei Handlungsspielraum (%u201ekann%u201c). Privatpersonen oder Einrichtungen haben zwar kein Antragsrecht und keine Parteistellung; selbstverst%u00e4ndlich kann jedoch etwa der Direktor einer Schule die Beh%u00f6rde auf die Verkehrssituation vor der Schule aufmerksam machen. Im %u00dcbrigen gelten auch hier im Verfahren allgemeine Anh%u00f6rungsrechte im Ermittlungsverfahren (in Form eines unverbindlichen Stellungnahmerechts vor Verordnungserlassung), zum Beispiel f%u00fcr Interessenvertretungen gem%u00e4%u00df %u00a7 94f StVO. 3 Was darf verordnet werden?Die gem%u00e4%u00df %u00a7 20 Abs. 2 StVO erlaubte H%u00f6chstgeschwindigkeit (50 km/h) darf verringert werden, was in der Regel durch die Reduktion auf Tempo 30 geschieht; ebenso denkbar ist eine Herabsetzung z. B. auf Tempo 40 oder 20. Zudem sind unterschiedliche Geschwindigkeitsverordnungen nebeneinander m%u00f6glich, z. B. Tempo 30 vor einer Schule in einem Ortsgebiet mit generellem Tempo 40.4 Wo darf man verordnen? K%u00f6nnen aufgrund der neuen Regelung auch %u201eZonen%u201c (z.B. Tempo 30-Zonen) verordnet werden?Auf Stra%u00dfenstrecken oder Zonen im Ortsgebiet, aber nur in sogenannten Bereichen mit besonderem Schutzbed%u00fcrfnis, wie z.B. vor Schulen, Kinderg%u00e4rten, Freizeiteinrichtungen, Krankenh%u00e4usern oder Senioreneinrichtungen.Unter den entsprechenden %u00f6rtlichen Voraussetzungen ist die Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschr%u00e4nkung aufgrund der neuen Regelung nicht nur als Stra%u00dfenstrecke, sondern auch als Zone m%u00f6glich. Dies ist vor allem dann in Erw%u00e4gung zu ziehen, wenn sich mehrere solcher Bereiche an sich kreuzenden Stra%u00dfen befnden oder wenn deren verkehrliche Aufschlie%u00dfung %u00fcber mehrere sich kreuzende Stra%u00dfen erfolgt. Achtung! Soll sich die Geschwindigkeitsbeschr%u00e4nkung jedoch %u00fcber den eigentlichen Schutzbereich der in Frage kommenden Geb%u00e4ude hinaus erstrecken, bedarf es einer Verordnung gem%u00e4%u00df %u00a7 43 Abs. 1 lit. b StVO. F%u00fcr die Erlassung einer globalen Geschwindigkeitsbeschr%u00e4nkung f%u00fcr ein gesamtes Ortsgebiet ist hingegen %u00a7 20 Abs. 2a StVO als Grundlage heranzuziehen.5 Was sind %u201eBereiche mit besonderem Schutzbed%u00fcrfnis%u201c?Im %u00a7 43 Abs. 4a StVO werden als schutzbed%u00fcrftige Bereiche solche vor Schulen, Kinderg%u00e4rten, Freizeiteinrichtungen, Krankenh%u00e4usern und Senioreneinrichtungen angef%u00fchrt. Es handelt sich dabei um eine demonstrative (beispielhafte und nicht abschlie%u00dfende) Aufz%u00e4hlung; auch Bereiche vor anderen Einrichtungen mit vergleichbarem Schutzbed%u00fcrfnis k%u00f6nnen demnach mit dieser Rechtsgrundlage ber%u00fccksichtigt werden.12 Fragen und Antworten rund um die neue Verordnungsm%u00f6glichkeit