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                                    13allgemeine Aspekte beschr%u00e4nken. F%u00fcr Textvorschl%u00e4ge siehe Seite 6 f: %u201eEignung der Geschwindigkeitsreduktion%u201c.9 Worin liegen die wesentlichen Unterschiede zu %u00a7 43 Abs. 1 lit. b und %u00a7 20 Abs. 2a StVO? Der neue Abs. 4a ist spezifscher als Abs. 1 lit. b und ist auf reine Geschwindigkeitsbeschr%u00e4nkungen in Ortsgebieten mit einem besonderen Schutzbed%u00fcrfnis (z. B. vor Schulen) beschr%u00e4nkt. Eine zus%u00e4tzliche Pr%u00fcfung der Gef%u00e4hrlichkeit entf%u00e4llt, weil der besondere Schutzbedarf in derartigen Bereichen bereits vom Gesetz vorgegeben ist. Anstelle des Ma%u00dfstabs der Erforderlichkeit mit einer Interessenabw%u00e4gung ist hier %u2013 bei diesem freiwilligen Instrument %u2013 blo%u00df der einfachere Ma%u00dfstab der Eignung anzuwenden. Das bedeutet, die Ma%u00dfnahme muss nur grunds%u00e4tzlich geeignet sein, die Verkehrssicherheit zu verbessern.Der VfGH bescheinigt bereits dem %u00a7 20 Abs. 2a StVO im Vergleich zu %u00a7 43 Abs. 1 lit. b StVO einen weiten Gestaltungsspielraum. Mit %u00a7 43 Abs. 4a StVO wird nun f%u00fcr ausgew%u00e4hlte F%u00e4lle %u2013 n%u00e4mlich f%u00fcr %u201eBereiche mit besonderem Schutzbed%u00fcrfnis%u201c %u2013 ein noch schnelleres und einfacheres Erlassungsverfahren erm%u00f6glicht, da hier die Geeignetheit pauschal angenommen wird, w%u00e4hrend %u00a7 20 Abs. 2a StVO zus%u00e4tzlich eine wissenschaftlich fundierte Pr%u00fcfung der %u00f6rtlichen und verkehrsm%u00e4%u00dfigen Gegebenheiten verlangt.10 Wie geht man damit um, wenn bestehende Anlageverh%u00e4ltnisse nicht zur geplanten Temporeduktion passen?Zur Erkl%u00e4rung: Die Anlageverh%u00e4ltnisse eines Stra%u00dfenzugs umfassen beispielsweise die Fahrbahnbreite, die Breite der Fahrstreifen, das Vorhandensein von Anlagen f%u00fcr den Fu%u00dfund Radverkehr, die Linienf%u00fchrung sowie die L%u00e4ngsneigungen. Dabei ist es vorteilhaft, wenn die bauliche Gestaltung der Stra%u00dfe zu der h%u00f6chst zul%u00e4ssigen Geschwindigkeit %u201epasst%u201c: Breite, geradlinige Stra%u00dfen verleiten beispielsweise erfahrungsgem%u00e4%u00df zu h%u00f6heren Fahrgeschwindigkeiten. Ist keine ad%u00e4quate bauliche Gestaltung vorhanden, kann es zu Akzeptanzproblemen kommen. Geschwindigkeitsbeschr%u00e4nkungen k%u00f6nnen in jenen Bereichen sinnvoll sein, in denen eine rasche Verbesserung der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Mittelfristig ist es sinnvoll, eine umgesetzte Temporeduktion mit baulichen Ma%u00dfnahmen zu unterst%u00fctzen.Bei Erlassung einer solchen neuen Verordnung gem%u00e4%u00df %u00a7 43 Abs 4a StVO gilt jedoch, dass die Anlageverh%u00e4ltnisse NICHT zwingend im Ermittlungsverfahren zu ber%u00fccksichtigen sind. Die Verordnung ist unabh%u00e4ngig von der baulichen Gestaltung m%u00f6glich, da das Gesetz hierzu keinerlei Ankn%u00fcpfungspunkte bietet. Anders als in %u00a7 20 Abs. 2a StVO besteht keine gesetzliche Verpfichtung, %u00f6rtliche und bauliche Gegebenheiten miteinzubeziehen. Es gen%u00fcgt, %u00d6rtlichkeiten und Umst%u00e4nde allgemein zu beschreiben, ohne sie zu bewerten. Unfallzahlen, Verkehrsst%u00e4rken und Geschwindigkeitsprofle sind in der Regel nicht erforderlich, ebenso wenig die Einholung eines Sachverst%u00e4ndigengutachtens.11 Muss die Regelung mittels Zusatztafel (%u201eKrankenhaus%u201c, %u201eKindergarten%u201c oder dgl.) erl%u00e4utert werden?Nein, eine Zusatztafel ist nicht zwingend erforderlich. Sie kann jedoch sinnvoll sein, um die Akzeptanz der Geschwindigkeitsbeschr%u00e4nkung zu erh%u00f6hen oder auf ein erh%u00f6htes Aufommen schutzbed%u00fcrftiger Personen aufmerksam zu machen.12 Welche Inhalte muss die Verordnung zwingend haben?Der Verordnungstext muss %u2013 wie bei anderen Verordnungen zur Geschwindigkeitsbeschr%u00e4nkung %u2013 die gleichen grundlegenden Inhalte enthalten. Das bedeutet, dass Gebote oder Verbote in deutscher Sprache formuliert werden sollten, oder es muss auf Verkehrszeichen in einem entsprechenden Plan verwiesen werden.Besonders wichtig ist eine klare und pr%u00e4zise Beschreibung des %u00f6rtlichen Geltungsbereichs. Die Verordnung muss so gestaltet sein, dass f%u00fcr alle Betrofenen bereits aus dem Verordnungstext und einer dazugeh%u00f6rigen planlichen Darstellung eindeutig hervorgeht, auf welche Bereiche oder Strecken sich die Regelung bezieht, damit die Verordnung ohne Zweifel befolgt werden kann.12 Fragen und Antworten rund um die neue Verordnungsm%u00f6glichkeit
                                
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