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                                    12Ein besonderes Schutzbed%u00fcrfnis ist vor allem immer dann anzunehmen, wenn derartige Geb%u00e4ude und Einrichtungen vorrangig von Kindern, Jugendlichen, alten Menschen oder mobilit%u00e4ts- oder sinneseingeschr%u00e4nkten Personen frequentiert werden. N%u00e4heres dazu ist gesetzlich nicht verankert, auch nicht z.B. eine Untergrenze der Anzahl der zu sch%u00fctzenden Personen.Ziel der Ma%u00dfnahme ist die deutliche Erh%u00f6hung der Sicherheit und damit einhergehend der Aufenthaltsqualit%u00e4t von Fu%u00dfg%u00e4ngern und Radfahrern, also der sogenannten ungesch%u00fctzten Verkehrsteilnehmer in derartigen Bereichen.6 Wie weit erstreckt sich ein schutzbed%u00fcrftiger Bereich? Sind zeitliche Einschr%u00e4nkungen der Regelung notwendig (bspw. Geltungsdauer nur w%u00e4hrend der Schulzeit)?Zur %u00f6rtlichen Ausdehnung des schutzbed%u00fcrftigen Bereiches gibt es keine fxen gesetzlichen L%u00e4ngenangaben. Es sind dabei auch die %u00f6rtlichen Verh%u00e4ltnisse zu ber%u00fccksichtigen, beispielsweise vorhandene Querungsstellen im Nahbereich einer Einrichtung. Als Anhaltspunkt f%u00fcr die Ausdehnung kann in Anlehnung an die RVS 03.04.14 %u201eGestaltung des Schulumfelds%u201c f%u00fcr den schutzbed%u00fcrftigen Bereich ein Umkreis von 250 m (mindestens jedoch 60 m) zum Eingang der betrefenden Einrichtung gesehen werden. F%u00fcr die konkrete Abgrenzung sind jedoch die Orte zu ber%u00fccksichtigen, an denen sich die Personen auf dem Hin- und R%u00fcckweg zu den genannten Einrichtungen geh%u00e4uft bewegen.Auch bisher werden bei Geschwindigkeitsverordnungen, die aus Gr%u00fcnden der Verkehrssicherheit erlassen werden, in der Regel keine zeitlichen Einschr%u00e4nkungen vorgenommen. Im Sinne der Verkehrssicherheit sind diese n%u00e4mlich nicht empfehlenswert; es ist stets eine dauerhafte Geschwindigkeitsreduktion anzustreben Im %u00dcbrigen werden speziell Schuleinrichtungen h%u00e4ufg auch in Ferienzeiten genutzt, manche Einrichtungen, wie beispielsweise Turns%u00e4le, auch abends, etwa von Vereinen zu Trainingszwecken. Der Gesetzestext des %u00a7 43 Abs. 4a StVO sieht jedenfalls keine Pfichten zur Beschr%u00e4nkung vor.7 Ist ein Gutachten f%u00fcr eine Geschwindigkeitsreduktion in Bereichen mit besonderem Schutzbed%u00fcrfnis n%u00f6tig?F%u00fcr die Pr%u00fcfung der gesetzlichen Voraussetzungen ist auch in diesen F%u00e4llen die Durchf%u00fchrung eines Ermittlungsverfahrens zentral. Anders als bei Verordnungen gem%u00e4%u00df %u00a7 43 Abs. 1 lit. b StVO muss sich jedoch nicht die Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsbeschr%u00e4nkung ergeben; die besondere Gefahrenlage nimmt der Gesetzgeber bei Bereichen mit besonderem Schutzbed%u00fcrfnis von Vornherein an. Der Beh%u00f6rde ist daher ein weiter Spielraum einger%u00e4umt. Somit zeigt sich die im Zuge der Novelle betonte Verfahrensvereinfachung deutlich: In der Regel %u2013 d. h. sofern man im Kernbereich der Verordnungserm%u00e4chtigung bleibt %u2013 ist n%u00e4mlich kein Gutachten erforderlich, da die Beh%u00f6rde die Pr%u00fcfung der (hier minimierten) gesetzlichen Voraussetzungen auf Grundlage allgemeiner Kenntnisse und Erfahrungen vornehmen kann. Ein Ortsaugenschein k%u00f6nnte allenfalls hierbei unterst%u00fctzend wirken. Die Anh%u00f6rungsrechte gem%u00e4%u00df %u00a7 94f StVO sind jedoch zu beachten. Ein Gutachten wird jedoch dann n%u00f6tig, wenn der Sachverhalt komplexer ist. Dies gilt etwa f%u00fcr die Ausweisung ausgedehnter Schutzbereiche oder f%u00fcr Schutzbereiche, die nicht explizit im Gesetz genannt sind.Achtung! Sollen mehrere verschiedene (also auch %u201enormale%u201c Tempo 30-)Zonen zusammengelegt werden, muss wie bisher die Rechtsgrundlage des %u00a7 43 Abs. 1 lit. b StVO herangezogen werden.8 Wie beschreibt man die %u201eEignung%u201c der Temporeduktion zur Erh%u00f6hung der Verkehrssicherheit?Gem%u00e4%u00df %u00a7 43 Abs. 4a StVO kann die Beh%u00f6rde die h%u00f6chst zul%u00e4ssige Geschwindigkeit in Bereichen mit besonderem Schutzbed%u00fcrfnis reduzieren, sofern dies zur Verbesserung der Verkehrssicherheit %u2013 insbesondere f%u00fcr Fu%u00dfg%u00e4nger und Radfahrer %u2013 (lediglich) %u201egeeignet%u201c ist; aufgrund dieser Formulierung hat die Beh%u00f6rde einen weiten Spielraum: Eine solche Ma%u00dfnahme bewirkt im Regelfall immer eine Erh%u00f6hung der Verkehrssicherheit, da sie durch einen k%u00fcrzeren Anhalteweg, ein geringeres Verletzungsrisiko bei Unf%u00e4llen und ein verbessertes Sichtfeld dazu beitr%u00e4gt, gef%u00e4hrliche Situationen zu entsch%u00e4rfen. Diese Eignung sollte im Ermittlungsverfahren dokumentiert werden, kann sich aber auf 12 Fragen und Antworten rund um die neue Verordnungsm%u00f6glichkeit
                                
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