Radfahren über Stock und Stein ist eine runde Sache – wenn die Radsportler sicheres Material und ausreichend Kondition mitbringen. Im Idealfall ist man auch gut über Rechtliches informiert.

Dr. Armin Kaltenegger: „Der Wegehalter haftet nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten..“

Das KFV hat die fünf brennendsten Fragen rund ums Mountainbiken im Wald unter die Lupe genommen und das ist das Ergebnis.

Frage 1: Gilt die StVO auch auf Forststraßen?
Die StVO gilt für alle Straßen mit öffentlichem Verkehr, also Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. Dazu zählen auch Forststraßen. Diese sind, sofern sie nicht gegen allgemeines Begehen UND Befahren z.B. durch Schranken deutlich gesperrt sind, Straßen mit öffentlichem Verkehr, für die die StVO Anwendung findet.

  • JA, im Regelfall gilt auf allen Forststraßen die StVO.

Frage 2: Haftet bei einem Unfall des Mountainbikers automatisch immer der Grundeigentümer?
Zunächst gilt es zu klären, wer für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als dessen Halter verantwortlich ist. Der sogenannte „Wegehalter“ trägt auch die Haftung. Halter ist, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und die Verfügungsmacht über den Weg besitzt. Das kann der Eigentümer selbst sein, aber auch ein Tourismusverein, der einen Trail betreibt, oder die Gemeinde, die den Weg durch den Wald erhält. Den Wegehalter trifft eine erleichterte Haftung. Er haftet nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten, nicht aber für leichte Fahrlässigkeit.

  • NEIN, der Eigentümer haftet nicht automatisch. Es haftet der Wegehalter, aber nur dann, wenn ihm ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden kann, was in der Praxis aber sehr selten der Fall ist.

Beispiele aus der Rechtsprechung:
Haftung für:
Wegefallen wie z.B. das Spannen eines nahezu unsichtbaren Weidedrahts (1,5 cm breites    Weideband aus Kunststoff) quer über den Weg

Keine Haftung für:
eine quer über den Forstweg gespannte Metallkette ohne Absicherung, die jedoch aus        mindestens 25 m Distanz erkennbar ist

den Sturz des Mountainbikers wegen zu schnellen und/oder technisch inkorrekten Fahrens über Frostschäden im Boden

Frage 3: Erhöht jede Art von Geldeinhebung oder Bewerbung von Wegen die Haftung des Halters?
Sofern durch die Geldeinhebung – schriftlich oder stillschweigend – ein echter Vertrag geschlossen wird, führt dies zu einer Haftungsverschärfung: Der Wegehalter haftet nun auch für leicht fahrlässiges Verhalten. Dies ist der Fall, wenn etwa als Gegenleistung für die Wegenutzung eine Gebühr eingehoben wird (z.B. Maut, Eintritt, Benützungsentgelt).
Kein Vertrag geschlossen wird bei bloßen Werbeanpreisungen (z.B. in Fremdenverkehrsprospekten und Radführern) oder bei Einhebung der Fremdenverkehrsabgabe oder Ortstaxe.

  • NEIN, nur wenn durch die Geldeinhebung ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen wird, führt dies zu einer Verschärfung der Haftung.


Frage 4: Ist das Schieben von Fahrrädern im Wald erlaubt?

Laut Forstgesetz darf jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Das Betreten ist somit grundsätzlich erlaubt, das Befahren, egal mit welchen Fahrzeugen, nur mit Zustimmung des Waldeigentümers. Die StVO, die hier zur Interpretation herangezogen wird, regelt, dass jemand, der ein Fahrrad schiebt, nicht als Radfahrer, sondern als Fußgänger gilt.

  • JA, es ist erlaubt, Fahrräder auf Forststraßen zu schieben.

Frage 5: Können Abschrankungen die Haftung ausschließen?

Es besteht keine Haftung des Wegehalters, wenn die Benutzung des Weges verboten und dies auch eindeutig erkennbar ist, wobei hier strenge Anforderungen an die Erkennbarkeit gestellt werden. Das Gesetz selbst nennt entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder sonstige Absperrung des Weges. Vorsicht ist geboten bei privat angebrachten Schildern wie „Betreten auf eigene Gefahr“: Diese können unter Umständen die Haftung reduzieren, eine gänzliche Haftungsfreistellung wird dadurch jedoch nicht erreicht.

  • JA, eindeutige Hinweise auf eine verbotene Benutzung können die Haftung ausschließen.