KFV: Regelung bei verschneiten Verkehrszeichen

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Das KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit) informiert über richtiges Verhalten und die rechtliche Situation bei schneebedeckter Fahrbahn und starkem Schneefall.

Schnee überzieht das Land. Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen können verdeckt und nicht mehr deutlich erkennbar sein. Wenn Verkehrsregeln ausschließlich durch Bodenmarkierungen kundgemacht sind, verlieren sie an Rechtsgültigkeit, sobald die Markierungen aufgrund der Schneelage nicht mehr erkennbar sind. „Ortskundige, die wissen, wie die Richtungspfeile normalerweise verlaufen, sollten darauf achten, dass die Verkehrsteilnehmer sich anders verhalten als gewohnt“, so  Dr. Armin Kaltenegger vom KFV. Die Kurzparkzonen-Regelung gilt auch, wenn die Bodenmarkierung nicht sichtbar ist. Allerdings kann die Regelung wegen der Umstände auch aufgehoben werden.

Verschneite Verkehrszeichen bedingt gültig

Wenn schneebedeckte Verkehrszeichen nicht mehr identifiziert werden können, sind sie ungültig und es ist die allgemeine Verkehrssituation zu beachten. Jene Verkehrsschilder, die man anhand ihrer äußeren Form erkennen kann, wie etwa „Stopp“ und „Vorrang geben“, behalten aber ihre Rechtsgültigkeit.

Fahrzeug muss schneefrei sein

Vor Beginn jeder Fahrt muss das Fahrzeug von Schnee und Eis befreit werden. Alle für die Sicht wichtigen Scheiben, Scheinwerfer und Fahrzeug-Kennzeichen sind von Schnee oder Schmutz zu reinigen. „Sehschlitze“ an den Scheiben können zu lebensgefährlichen Situationen führen und deshalb auch von der Exekutive sanktioniert werden. Fahren Sie mit Abblendlicht auch am Tag – zu Ihrer eigenen Sicherheit und der anderer Verkehrsteilnehmer! Nebellicht und -schlussleuchten sollten nur bei Sichtbehinderung, z.B. bei Nebel und Schneefall verwendet werden. Nebelscheinwerfer dürfen auch auf engen oder kurvenreichen Strecken verwendet werden.

Ohne Schneehaube fährt es sich besser

Das Belassen pulvriger Schneemassen auf dem Dach, der Motorhaube oder dem Kofferraum des Fahrzeugs ist gefährlich. Diese Flächen müssen zumindest grob vom Schnee befreit werden, damit nachkommende Fahrer, aber auch Fußgänger, nicht in Schneetornados verschwinden oder die erste stärkere Bremsung nicht durch eine Dachlawine vom eigenen Fahrzeug zum Blindflug führt. Auch die Planen bzw. der Aufbau eines Lastwagens und das Dach des Autobusses sind – selbst wenn diese Flächen schwer erreichbar sind – vom Großteil der weißen Pracht zu erleichtern, da sonst wahre Lawinen auf andere Fahrzeuge, z.B. auf die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden Pkws, donnern können.

Richtige Fahrweise bei Winterwetter

Auf Schnee und Eis sind alle abrupten Bewegungen des Fahrzeugs, wie schnelles Lenken, starkes Bremsen, „hartes“ Schalten und heftiges Gas geben, zu vermeiden. Fahrer sollten vorausschauend und „weich“ fahren. Weil die Haftung der Reifen auf Schnee deutlich geringer ist, gilt: Auf Schnee etwa nur mit maximal halber Geschwindigkeit und doppeltem Sicherheitsabstand wie auf trockener Fahrbahn, auf Eis maximal mit einem Viertel der Geschwindigkeit und mit dreifachem Sicherheitsabstand fahren. Besonders aufpassen bei Kuppen, Brücken, Walddurch- und Tunnelausfahrten.

Wann herrscht Winterreifen- und Schneekettenpflicht?

In Österreich gilt von 1. November bis 15. April die situative Winterreifenpflicht. Bei Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis müssen an allen Rädern Winterreifen (M+S, M.S. oder M & S, mit mindestens 4 mm Profiltiefe) angebracht sein. Ist die Fahrbahn nur nass, ohne dass das zur Bildung einer Schneelage, Schneematsch oder Eis führt, besteht die Winterreifenpflicht nicht. Schneeketten dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies erforderlich ist und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Gerechtfertigt ist das Anbringen von Schneeketten immer dann, wenn die Fahrbahn mit Schnee bedeckt ist. Vorgeschrieben ist die Kettenpflicht, wenn es eine entsprechende Verordnung gibt (z.B. Kettenpflicht für LKW). Die Ketten müssen auf beiden Rädern der angetriebenen Achse montiert werden. Bei Fahrten im Gebirge sollte man die Ketten nicht erst dann anlegen, wenn man schon „hängengeblieben“ ist, sondern rechtzeitig und an einer geschützten Stelle. Schnee- oder Eisfahrbahnen mit Steigung oder Gefälle über zehn Prozent sollten keinesfalls ohne Schneeketten befahren werden, auch nicht mit ABS-gebremsten oder vierradgetriebenen Fahrzeugen.

„Wer eine angepasste Fahrgeschwindigkeit an den Tag legt – Stichwort ‚Fahren auf Sicht‘ – erhöht seine Sicherheit“, so Kaltenegger. Laut StVO ist der Lenker eines Fahrzeuges verpflichtet, sich den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen anzupassen. Bei sehr widrigen Verkehrsbedingungen sollte man sich auch überlegen, ob man gerade jetzt unbedingt mit dem Auto fahren muss, oder ob sich die Fahrt verschieben lässt bzw. ob man mit öffentlichen Verkehrsmitteln das gewünschte Ziel erreichen kann.