Private Videoüberwachung war früher primär vor den Villen reicher Leute anzutreffen. Mittlerweile ist diese aber ein Massenphänomen, denn die Gerätepreise sind stark gesunken, die Auswahl ist enorm, die technische Installation wurde zum Kinderspiel und die Speichermöglichkeiten betragen ein Vielfaches von früher. Doch nur weil etwas technisch möglich ist, heißt das noch lange nicht, dass es auch erlaubt ist. Wer den Datenschutz und die Privatsphäre von unbeteiligten Dritten missachtet, dem drohen empfindliche Strafen bzw. sogar Gerichtsverfahren. Worauf sollte man also achten? Und wie sorgsam geht die Bevölkerung in der Praxis mit diesem Thema um?
„Die Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Zulässig ist eine maximale Speicherdauer von 72 Stunden. Eine längere Speicherung muss verhältnismäßig sein und begründet werden“
Einstellung der Bevölkerung zum Thema Videoüberwachung
Wie viele Menschen setzen in Österreich private Videoüberwachung ein?
Laut einer KFV-Studie haben bereits 44% der österreichischen Bevölkerung private Videoüberwachung installiert. 20% haben die Kameras an der Eingangstür angebracht, 18% im Auto, 17% im Wohnbereich. Manche überwachen auch Mehrparteienhäuser (4%) oder greifen auf Kamera-Attrappen zurück (2%). Mehrfachantworten der Kamera-Nutzenden waren möglich.
Aus welchen Motiven installieren Privatpersonen eine Überwachungskamera?
Bei den Motiven für die Überwachung dominieren die Angst vor einem Einbruch (66%), gefolgt von der Sorge vor Vandalismus (51%), der Beweisführung im Straßenverkehr (36%) oder als Reaktion, wenn jemand bereits Opfer eines Verbrechens geworden ist (31%). Mehrfachantworten waren möglich. Und Videoüberwachung wirkt: Jede vierte installierte Kamera hat bereits zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen. Auffallend ist, dass sich ältere Personen häufiger vor Einbrüchen und Vandalismus fürchten als jüngere. Jüngere filmen dafür häufiger als Ältere aus technischem Interesse oder um die eigenen Manöver im Straßenverkehr aufzuzeichnen.
Wie lange dürfen Aufnahmen laut Gesetz gespeichert werden und wie sieht die Praxis aus?
Meist werden die Aufnahmen aufgrund der begrenzten Speicherkapazität nach einem gewissen Zeitraum ohnehin automatisch überschrieben, doch die technischen Möglichkeiten sind oft viel besser, als vom Gesetzgeber erlaubt. Zulässig ist nur eine maximale Speicherdauer von 72 Stunden und dies nur in jenen Fällen, in denen die Videoüberwachung überhaupt gestattet ist. Bei unerlaubten Aufnahmen ist bereits das kurzfristige Speichern strafbar. Eine längere Speicherung muss verhältnismäßig sein und begründet werden. In der Praxis halten sich laut KFV-Umfrage aber nur 42% an das 72-Stunden-Limit. Eltern sind sensibler, denn 63% der Personen mit Kindern löschen die Daten binnen 72 Stunden.
Wird die Videoüberwachung immer vorschriftsmäßig gekennzeichnet?
In der Praxis haben nur 39% ihre Videoüberwachung durch Schilder oder Aufkleber klar gekennzeichnet, 61% machen das nicht. Personen unter 40 Jahren halten sich zu 59% an die Kennzeichnungspflicht. Bei den Befragten über 40 Jahren liegt der Wert nur bei 27%.
Führt Videoüberwachung häufig zu Nachbarschaftskonflikten?
Bei immerhin 18% kam es bereits zu einem oder mehreren Konflikten mit den Nachbarn bzw. mit Passanten. 10% wurden dabei in eine verbale Auseinandersetzung verwickelt, 5% in eine physische Auseinandersetzung und 4% wurden wegen ihrer Videoüberwachung auch schon angezeigt. Mit einer Unterschriftenaktion mussten sich 2% herumschlagen.
Häufige Fragen & Antworten (FAQ)
Ich möchte privat eine Kamera installieren. Muss ich das den Behörden melden?
Es besteht keine Meldepflicht bei den Behörden. Die für die Videoüberwachung verantwortliche Person muss aber natürlich alle gesetzlichen Vorschriften bei der Inbetriebnahme einhalten.
Welche wesentlichen Kriterien müssen für die private Videoüberwachung erfüllt werden und welche Pflichten hat die dafür verantwortliche Person?
- Es muss ein berechtigtes Interesse vorliegen, zum Beispiel, um sein Eigentum oder die körperliche Unversehrtheit zu schützen.
- Der Kameraeinsatz muss verhältnismäßig sein.
- Die Überwachung darf zeitlich und örtlich nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß erfolgen.
- Die Überwachung muss gekennzeichnet werden, zum Beispiel durch Hinweisschilder, aus denen auch hervorgehen muss, wer dafür verantwortlich ist.
- Die Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Zulässig ist eine maximale Speicherdauer von 72 Stunden. Eine längere Speicherung muss verhältnismäßig sein und begründet werden.
- Die Auswertung der Aufnahmen darf nur im Anlassfall erfolgen, wenn also zum Beispiel eingebrochen wurde.
- Die Verarbeitung der Daten muss protokolliert werden.
- Es müssen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, damit Unbefugte keinen Zugriff auf die Daten bekommen.
- Wenn eine private Liegenschaft nicht nur von der verantwortlichen Person und ihrer Familie bewohnt wird, kann auch eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig werden (z.B. bei Mehrparteienhäusern).
Welche Regeln gelten, wenn aufgenommene Gesichter oder Kfz-Kennzeichen von der Kamera automatisch verpixelt (unkenntlich gemacht) werden?
Wenn keine Personendaten erkennbar sind (Gesichter, Kennzeichen), handelt es sich um anonyme Daten und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist nicht anwendbar. Allerdings muss technisch gesichert sein, dass die Unkenntlichmachung nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.
Müssen die anderen Eigentümer einer Liegenschaft der Videoüberwachung zustimmen?
Falls in allgemeinen Teilen einer Liegenschaft (z.B.: im Garten, Gang oder Hauseingang) gefilmt wird, müssen die anderen (Wohnungs-)Eigentümer zustimmen.
Dürften Vermieter die allgemeinen Teile eines Zinshauses überwachen?
Hier ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Sicherheitsbedürfnis dem Recht auf Privatsphäre gegenübergestellt werden muss. Der Vermieter möchte naturgemäß sein Eigentum schützen und zugleich die Mieter vor Sachbeschädigung und Einbrechern bewahren. Zum Schutz der Privatsphäre der Mieter sollte der Vermieter aber beispielsweise auf die Überwachung der Wohnungseingänge verzichten.
Dürfen Mieter an ihrer Wohnungstür eine Kamera anbringen? Vor allem dann, wenn dabei auch das Kommen und Gehen anderer Hausparteien erfasst wird?
Zulässig sind beispielsweise Video-Türklingeln, wenn sie die Bilder nicht speichern, nicht die Nachbartüren mitabbilden und nur beim Klingeln eines Gastes filmen. Kameras, die nur die eigene Tür filmen, sind (zumindest datenschutzrechtlich) zulässig. Natürlich nur unter Einhaltung der grundsätzlichen Regeln, wie zum Beispiel der Kennzeichnungspflicht.
Wie sind die Vorschriften beim Aufstellen einer Kamera-Attrappe?
Eine Kamera, die keine Daten aufnimmt, fällt nicht unter das Datenschutzrecht. Aber Achtung bei Attrappen, die von den Nachbarn bzw. den anderen Bewohnern eines Zinshauses nicht als solche zu erkennen sind. Wenn sich jemand ständig kontrolliert fühlt, sobald er das Haus oder den Garten betritt, könnte das auch bei täuschend echt aussehenden Kameras einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen und daher nicht gerechtfertigt sein. Dann drohen zivilrechtliche Klagen.
Dürfen auch öffentliche (Verkehrs-)Flächen mitüberwacht werden?
Nein, das ist grundsätzlich nicht erlaubt. Nur in Ausnahmefällen darf ein kleiner Teil des Gehsteigs oder der Straße (max. 50 cm ab der Grundstücksgrenze) mitgefilmt werden, sofern der Zweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre (zum Beispiel die Überwachung der Hausfassade).
Darf das Nachbargrundstück gefilmt werden?
Nein, das ist nicht erlaubt.
Darf mit einer Dashcam im Auto, das Verkehrsgeschehen aufgezeichnet werden?
Dashcams sind Videokameras, die vorwiegend am Armaturenbrett eines Kfz das Verkehrsgeschehen in Fahrtrichtung aufzeichnen. Im Regelfall sind diese unzulässig, weil die meisten Dashcams aufgrund ihrer Einstellung (Aufnahmebereich, Speicherdauer) andere Verkehrsteilnehmende in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigen. Als gänzlich unzulässig können Dashcams aber nicht eingestuft werden. Es kommt auf den Einzelfall an. Kriterium für die Zulässigkeit könnte etwa sein, wenn der ausschließliche Zweck die Dokumentation eines Unfallherganges ist und es keine großflächige Überwachung gibt. Besonders Augenmerk sollte man auf den Kamerawinkel, die Einstellung und die Auflösung legen. Die Aufnahmen sollten auf das Nötigste beschränkt und die Datenspeicherung zeitlich begrenzt werden (z.B. bei Unfall).