Viele Fragen, viele Antworten – das KFV klärt über wichtige Fragen zum Auto- und Radfahren, Fahrausbildung, das richtige Verhalten als Unfallzeuge und weitere aktuelle Fragestellungen in der anhaltenden Corona-Krise auf.
***Achtung: Besondere Regelungen des Bundes zu COVID-19-Maßnahmen gibt es seit 16.03.2020, diese wurde jedoch seither mehrmals geändert. Stand: COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung, BGBl. II 2022/295.***
Wien, 7. April 2020. AKTUALISIERT zuletzt am 12. August 2022. Die Pandemie hat unsere Welt, so wie wir sie kennen, auf den Kopf gestellt und hat Auswirkungen über alle Lebensbereiche hinweg mit sich gebracht. Mit 1.8.2022 ist die Corona-Quarantäne gefallen; diese wurde durch eine zehntätige „Verkehrsbeschränkung“ ersetzt. Weiterhin gibt es Fragen rund um das erlaubte Verhalten rund um die Nutzung von Fahrzeugen. Soll bzw. darf ich mein Auto mit Schutzmaske lenken? Darf ich ein Auto lenken, wenn ich in erkrankt bin? Kann ich in eine Fahrschule gehen? Das KFV hat sich diese und ähnliche Fragen im Detail angesehen. „Gerade in der derzeitigen Situation gilt zudem: Nicht alles was rechtlich erlaubt ist, sollte auch ausgereizt werden. Wir raten weiterhin dazu, bewusste, durchdachte Entscheidungen zu treffen und von nicht erforderlichen Fahrten und Kontakten im Zweifelsfall abzusehen“, so Dr. Armin Kaltenegger, Leiter des Bereichs Recht & Normen im KFV.
Corona: FAQs rund ums Fahrzeug (Stand 12.8.2022)
COVID-19-Verkehrsbeschränkung
- Was bedeutet die sog. Verkehrsbeschränkung, wenn ich an COVID-19 erkrankt bin? Die bisherige Quarantänepflicht bei einem positiven Testergebnis auf SARS-CoV-2 wurde aufgehoben und durch eine sog. Verkehrsbeschränkung ersetzt; darunter versteht man insbesondere die Pflicht zum durchgehenden korrekten Tragen einer FFP2-Maske an folgenden Orten:
- außerhalb des privaten Wohnbereichs in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann,
- in öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in privaten Verkehrsmitteln, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, sowie
- im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen und im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Die betroffenen Personen dürfen also ihre Wohnung verlassen, sind aber in ihren Aktivitäten eingeschränkt. Die Infektion bleibt meldepflichtig.
Für bestimmte, insbesondere vulnerable Bereiche (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Kindergärten, etc.) sind darüber hinaus Betretungsverbote festgelegt, wenn man infiziert ist (ausgenommen z.B. Mitarbeiter).
Im Übrigen gelten im Bundesland Wien strengere Regeln (weiterhin Maskenpflicht für alle in Massenbeförderungsmitteln etc.).
- Wann endet eine COVID-19-Verkehrsbeschränkung?
Sie endet:- nach 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Probenentnahme,
- ab Vorliegen eines negativen PCR-Tests oder medizinischen Laborbefundes mit CT-Wert ≥ 30, wobei das Freitesten frühestens am 5. Tag nach der Probenentnahme zulässig ist,
- ab Vorliegen eines negativen PCR-Tests innerhalb von 48 Stunden nach positivem Antigentest.
Schutzmasken
- Soll bzw. darf ich mit Schutzmaske ein Fahrzeug lenken?
FFP2-Maskenpflicht besteht nur für Personen, für die ein positives SARS-CoV-2-Ergebnis vorliegt, und zwar, wenn weitere Personen mitfahren. Abgesehen davon ist auch ein freiwilliges Tragen möglich. Jedenfalls soll die Schutzmaske die Sicht des Lenkers nicht beeinträchtigen. Je nach Sitz und Beschaffenheit der Maske können sich z.B. Brillengläser beschlagen. - Muss ich im Auto eine Schutzmaske mitführen? Für alle Fahrzeuginsassen?
Eine Mitführverpflichtung (z.B. im Verbandskasten) besteht nicht. Ein Mitführen für Situationen, in denen eine Pflicht besteht, wird angeraten. - Müssen Passagiere in Taxis und öffentlichen Verkehrsmitteln, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr Schutzmasken tragen?
Nein, ausgenommen Personen, für die ein positives SARS-CoV-2-Ergebnis vorliegt; diese müssen durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Zu beachten: Hingegen gilt in Wien FFP2-Maskenpflicht für alle in öffentlichen Verkehrsmitteln und den dazugehörigen Stationen. - Müssen Kinder gegebenenfalls auch Schutzmasken tragen?
Kinder bis zum 6. Geburtstag sind generell von Tragepflichten ausgenommen. Für Kinder ab dem 6. Lebensjahr gilt Maskenpflicht, wobei Kinder bis 14 Jahre statt einer FFP2-Maske auch sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung möglich ist. - Gelten etwaige Maskenpflichten auch für Schwangere?
Nein, diese haben jedoch stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. - Gibt es weitere Ausnahmen von etwaigen Maskenpflichten?
Ja, z.B. während der Konsumation von Speisen und Getränken, für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner, wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist, während der Sportausübung, in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen. - Worauf ist beim Tragen einer Maske zu achten?
Als Maske gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. Die Maske wird korrekt getragen, wenn insbesondere Mund und Nase vollständig bedeckt werden und die Maske regelmäßig gewechselt wird.
Polizei
- Wie verhalte ich mich bei einer Fahrzeugkontrolle?
Polizeikontrollen dürfen nicht ignoriert werden. Tipps: Sicher anhalten, Fenster öffnen, ruhig und sachlich bleiben und Anweisungen befolgen.
Wartung, Betrieb, Reparaturen, Fahrzeugkauf ….
- Kann ich mein Auto oder Fahrrad in der Werkstatt reparieren oder ein Service durchführen lassen?
Ja, Werkstätten haben geöffnet. Es gilt FFP2-Maskenpflicht für Personen, für die ein positives SARS-CoV-2-Ergebnis vorliegt. - Wie verhalte ich mich richtig beim Tanken?
Tankstellen und Stromtankstellen sind geöffnet, im Tankstellenshop gilt FFP2-Maskenpflicht für Personen, für die ein positives SARS-CoV-2-Ergebnis vorliegt. Die Verwendung von Einmalhandschuhen ist empfehlenswert. Möglichst kontaktlos bezahlen! Stoßzeiten meiden! - Darf ich mein Auto in der Waschanlage reinigen?
Ja, Waschstraßen sind geöffnet. - Funktioniert der Pannendienst der Autofahrerklubs?
Ja, diese leisten weiterhin Erste Hilfe für Autofahrer. - Ich möchte ein neues / gebrauchtes Auto kaufen.
Autohäuser haben geöffnet. Es gilt FFP2-Maskenpflicht für Personen, für die ein positives SARS-CoV-2-Ergebnis vorliegt. - Wie soll die Beratung mit meinem Versicherungsagenten ablaufen?
Einschränkungen ergeben sich nur für Personen, für die ein positives SARS-CoV-2-Ergebnis vorliegt: Für diese gilt FFP2-Maskenpflicht. - Darf ich ein Fahrzeug bei der Zulassungsstelle an- oder abmelden, stilllegen oder hinterlegte Kennzeichen abholen?
Ja, nähere Infos, z.B. über Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung entnehmen Sie bitte den Websites der Versicherungen. - Wenn ich mein Fahrzeug derzeit nicht benutzen kann bzw. will: Kann ich die Haftpflichtversicherung / die Zulassung für mein KFZ für einige Zeit ruhend stellen?
Ja, es gibt grundsätzlich die Möglichkeit, Kfz-Kennzeichentafeln bis zu einem Jahr vorübergehend zu hinterlegen.
Verhalten beim Unfall
- Muss bzw. darf ich weiterhin bei einem Verkehrsunfall Erste Hilfe leisten?
Ja, die Hilfeleistungspflicht ist aufrecht. Hygienemaßnahmen sind zu beachten: D.h. Handschuhe und Schutzmaske anlegen und helfen! Einweg-Handschuhe und Schutzmaske sollten daher im Fahrzeug mitgeführt werden (z.B. im Verbandskasten). - Muss ich weiterhin als Unfallzeuge anhalten?
Sämtliche Pflichten bei einem Verkehrsunfall bleiben aufrecht: Anhalten, absichern und Hilfe holen, Erste Hilfe leisten und an der Aufklärung mitwirken.
Mit dem Auto, Motorrad oder LKW fahren
- Darf ich ein Fahrzeug lenken, wenn für mich ein positives SARS-CoV-2-Ergebnis vorliegt?
Ja. Für Personen, für die ein positives SARS-CoV-2-Ergebnis vorliegt, gilt seit 1.8. eine zehntägige Verkehrsbeschränkung statt Quarantäne/Absonderung. In privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, ist daher durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen. Zusätzlich soll ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere regelmäßiges Durchlüften minimiert werden. - Darf ich Fahrgemeinschaften bilden?
Für Personen, für die ein positives SARS-CoV-2-Ergebnis vorliegt, gilt FFP2-Maskenpflicht. Zusätzlich soll ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere regelmäßiges Durchlüften minimiert werden. - Welche Regelungen muss ich bei Taxifahrten (als Fahrgast, als Taxilenker) einhalten?
Taxifahren ist erlaubt. Für Personen, für die ein positives SARS-CoV-2-Ergebnis vorliegt, gilt FFP2-Maskenpflicht. Zusätzlich soll ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere regelmäßiges Durchlüften minimiert werden. - Sind Mietwägen buchbar?
Ja, der Kfz-Verleih ist geöffnet. - Darf ich ein Car-Sharing-Fahrzeug nutzen?
Ja, aber unbedingt auf Hygiene achten! - Auch wenn ich infiziert bin: Darf ich zum Einkaufen fahren? Darf ich zum Spazierengehen an den Stadtrand fahren? Darf ich den Friedhof oder eine Kirche besuchen? Darf ich zu meinem Zweitwohnsitz fahren? Darf ich zum Tierarzt fahren? Darf ich mein Pferd versorgen?
Ja, aber FFP2-Maskenpflicht beachten. - Darf ich ins Ausland fahren?
Ja, soweit dies den jeweiligen Einreisebestimmungen entspricht. Reiseinformationen des Außenministeriums finden Sie u.a. unter https://www.bmeia.gv.at/reise-services/coronavirus-covid-19-und-reisen/faqs/ - Unter welchen Voraussetzungen darf ich nach Österreich einreisen?
Es gibt derzeit keine Nachweis-, Registrierungs- oder Quarantänepflichten. Ausgenommen hiervon ist nur die Einreise aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischen Risiko; dann gilt die 3-G-Regel, es ist eine Registrierung vorzunehmen und eine zehntägige Quarantäne anzutreten.
Mit dem Rad fahren
- Darf ich mit dem Rad auf der Straße fahren? Ja.
- Muss ich beim Radfahren eine Schutzmaske tragen?
Nein, das ist in der Regel nicht erforderlich. Das freiwillige Mitführen einer Schutzmaske wird empfohlen, um diese notfalls rasch zur Hand zu haben.
Mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren
- Darf ich Bus, U-Bahn, Straßenbahn, etc. benützen?
Ja (auch, wenn ich infiziert bin – dann mit FFP2-Maske). - Muss ich in Massenbeförderungsmitteln, Flugzeugen, Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen, etc. eine Maske tragen?
Nein, die allgemeine Maskenpflicht ist – ausgenommen in Wien – aufgehoben; nur für Personen, für die ein positives SARS-CoV-2-Ergebnis vorliegt, besteht die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske. - Gilt Maskenpflicht in Flughafengebäuden und in Flugzeugen?
Nein, ausgenommen in Wien. - Werden Masken in den Verkehrsmitteln zur Verfügung gestellt? Nein.
Fahrschule, Führerschein
- Kann ich derzeit eine Fahrausbildung in der Fahrschule machen?
Fahraus- und -weiterbildungen sowie Fahrprüfungen finden österreichweit statt. Derzeit gibt es keine speziellen Auflagen im Lehrsaal, im Auto, im Empfangsbereich und am Übungsplatz, weder für Kunden noch für Mitarbeiter – abgesehen von der Verkehrsbeschränkung (FFP2-Maskenpflicht) für Personen, für die ein positives SARS-CoV-2-Ergebnis vorliegt. Freiwillige Schutzmaßnahmen (z.B. Desinfektion, gute Durchlüftung) werden empfohlen. - Wird (Online)Fernunterricht anerkannt?
Nein, E-Learning/Distance Learning ist derzeit nicht vorgesehen. Somit gelten keine Ausnahmen vom Präsenzunterricht. - Was passiert mit meinen Fristen bei Führerscheinausbildung, Prüfung, Mehrphasenführerschein, etc. – kann meine Ausbildung „ablaufen“?
Im Frühjahr 2020 wurden alle bisherigen Fristen mit Wirkung vom 13.3.2020 bis 31.5.2020 „eingefroren“ und konnten daher auch nicht „ablaufen“, bestandene Prüfungsteile wurden nicht ungültig, Mehrphasentermine wurden ausgedehnt. Für vergangene Sperrzeiten der anderen Lockdowns gab es vergleichbare Regelungen; die Behörde ist angewiesen bei etwaigen Engpässen individuell eine angemessene Frist zum Nachholen auf informellen Weg festzulegen. - Meine Führerscheinprüfung ist demnächst geplant. Darf/Kann ich antreten?
Ja, Prüfungen werden abgenommen. - Mein Führerschein wurde entzogen. Ich muss eine verkehrspsychologische Untersuchung oder Nachschulung absolvieren. Geht das jetzt?
Grundsätzlich wird der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder ausgefolgt; eine unverschuldet nicht befolgte Maßnahme muss aber jedenfalls später fortgesetzt bzw. nachgeholt werden. Dazu wird die Behörde gegebenenfalls eine Frist im Einzelfall festlegen. Verkehrspsychologische Untersuchungen und Nachschulungen finden statt. - Die Befristung meiner Lenkberechtigung läuft demnächst ab. Was ist zu tun?
Eine dreimonatige „Überziehung“ der Gültigkeitsfrist ist grundsätzlich immer möglich, allerdings gilt dann der Führerschein nur mehr innerhalb von Österreich. Nichtsdestotrotz muss ein Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf gestellt werden. Fehlende Nachweise sind innerhalb der 3-Monatsfrist beizubringen. Dies gilt auch für die regelmäßigen Verlängerungen der Klassen C und D.
Führerscheine, die zwischen 1.2.2020 und 31.8.2020 sowie auch zwischen 1.9.2020 und 30.6.2021 abgelaufen sind, gelten in allen Mitgliedstaaten der EU noch bis mind. 1.7.2021 bzw. gibt es darüber hinaus automatische Verlängerungen um 6 bzw. 10 Monate.
Linksammlung
- Übersicht zu allgemeinen Regeln (bundesweit und regional): https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Maßnahmen.html sowie https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/bundesweite-massnahmen/
- Link zur konsolidierten Fassung der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011886
- Link zur konsolidierten Fassung der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnunghttps://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011977