„Du bist nicht allein …“: Auch bei ganz in Weiß gehaltenen Winterfreuden ist soziales und sicheres Verhalten gefragt. Die Einhaltung der FIS-Regeln für Skifahrer und Snowboarder soll für ein rücksichtsvolles Miteinander auf der Piste sorgen. Hier zur Erinnerung die zehn Verhaltensregeln für ein möglichst unfallfreies Skivergnügen – zur leichteren Einprägung im direkten Vergleich mit den StVO-Regeln des Straßenverkehrs.
In diesem besonderen Winter versprechen Österreichs Skigebiete ein kleines Stückchen Freiheit inmitten weitreichender Ausgangsbeschränkungen. Dennoch sind menschenleere Pisten und einsame Hänge eher selten vorzufinden – meist carvt und wedelt man in Gesellschaft Gleichgesinnter von Bergeshöhen ins Tal. Vorsicht und Rücksicht beim Pistensport sind daher – neben FFP2-Maske und ausreichendem Abstand beim Lift- und Gondelfahren – das Gebot der Stunde.
FIS-Regeln für Skifahrer & Snowboarder
Die Corona-Krise bewirkt in Österreichs Spitälern hohe Auslastungen und schwindende medizinische Kapazitäten – umso wichtiger ist auch beim Wintersport die Einhaltung der geltenden Sicherheitsregeln. Sicherheit statt Risiko: Die FIS-Regeln richten sich an Skifahrer und Snowboarder und sollen konflikt- und unfallfreies Skivergnügen ermöglichen.
POE-Regeln für alle Pistenbenutzer
Aber auch für Rodler und andere Pistenbenutzer gibt es offizielle Verhaltensregeln. Das Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit hat die sogenannten POE-Regeln – die Regeln des Pisten-Ordnungs-Entwurfs – aufgestellt. Diese Regeln entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den FIS-Regeln und gelten für alle Pistenbenutzer.
Sorgfalt contra Risiko
Genau genommen handelt es sich bei Pistenregeln nicht um Rechtsnormen, sondern um eine Zusammenfassung von auf der Skipiste geltenden Sorgfaltspflichten, die von den Gerichten insbesondere zur Beurteilung fahrlässigen Verhaltens im Falle von Skiunfällen herangezogen werden können.
Hier die Regeln fürs Ski- und Autofahren im direkten Vergleich:
FIS Regel | Inhalt | Vergleichbare Straßenverkehrsregel |
FIS-Regel Nr. 1 | Rücksichtnahme auf andere Pistennutzer Jeder Skifahrer oder Snowboarder muss sich so verhalten, dass er niemand anderen gefährdet, schädigt oder in seiner Tätigkeit einschränkt. |
Generelle Rücksichtnahmeverpflichtung Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; es gilt der Vertrauensgrundsatz.(§ 3 Abs 1 StVO). |
FIS-Regel Nr. 2 | Beherrschung der Geschwindigkeit und Fahrweise Jeder Skifahrer und Snowboardfahrer muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und Fahrweise seinem Können, den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. |
Fahren auf Sicht Ein Fahrzeuglenker hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, insb. den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, so anzupassen, dass er in der Lage ist, sein Fahrzeug zu beherrschen und einer Unfallgefahr entsprechend zu begegnen (§ 20 Abs 1 StVO). |
FIS-Regel Nr. 3 | Wahl der Fahrspur Der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer oder Snowboarder nicht gefährdet. |
Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstands Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass dies ihm jederzeit ermöglicht, auf ein plötzliches Abbremsen oder Auslenken eines vor ihm fahrenden Fahrzeuges reagieren zu können (§ 18 Abs 1 StVO). |
FIS-Regel Nr. 4 | Überholen Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für all seine Bewegungen genügend Raum lässt. |
Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstands beim Überholen Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.(§ 15 Abs 4 StVO) |
FIS-Regel Nr. 5 | Einfahren, Anfahren, Hangaufwärtsfahren Jeder Skifahrer oder Snowboarder, der in eine Skiabfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich mittels Blicken nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. |
Vorrang des Fließverkehrs Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, (…) von Haus- oder Grundstücksausfahrten, Garagen und Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen. (§ 19 Abs 6 StVO) |
FIS-Regel Nr. 6 | Anhalten Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen. |
Halten und Parken Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges (…) gehindert wird. (§ 23 StVO) |
FIS-Regel Nr. 7 | Aufstieg und Abstieg Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen. |
Verhalten der Fußgänger Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen. (§ 76 Abs 1 StVO) |
FIS-Regel Nr. 8 | Beachtung der Zeichen Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisierung beachten. |
Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen sind Verordnungen und als solche einzuhalten. (§§ 31 ff StVO) |
FIS-Regel Nr. 9 | Hilfeleistung Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet. |
Hilfeleistungspflicht Bei Unfällen sind Beteiligte und auch Zeugen zur Hilfeleistung (zumutbare Erste Hilfe, Herbeiholung von Hilfe) verpflichtet. (§ 4 StVO) |
FIS-Regel Nr. 10 | Ausweispflicht Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben. |
Mitwirkungspflicht/Identitätsnachweis An einem Unfall Beteiligte haben im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhalts eine Pflicht zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift. (§ 4 StVO) |
Wie diese Gegenüberstellung zeigt, folgen die FIS-Regeln ebenso wie die grundlegenden Verhaltensregeln im Straßenverkehr dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme und des Vertrauensgrundsatzes.
Auch auf der Skipiste gelten Sorgfaltspflichten
Wir alle wissen: „Skifoan is des Leiwandste“ – aber sicher! Die Sache heuer also bitte ganz besonders bewusst angehen! Fitness für Körper und Geist ist die beste Vorbereitung auf die Bretteln, die für Wintersportler die Welt bedeuten: Skigymnastik stärkt die Muskeln, Know-how in Sachen FIS-Regeln das Sicherheitsbewusstsein.
Informieren Sie sich darüber hinaus bitte auch über die jeweils aktuellen Covid-19-Schutzmaßnahmen und halten Sie diese ein!
In diesem Sinne: Viel Spaß im Schnee – mit Sicherheit!