Wildunfälle: Was schützt?

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Alle sieben Minuten ereignet sich in Österreich ein Verkehrsunfall mit einem Wildtier. Wie lassen sich diese vermeiden bzw. wie reagiert man richtig bei einem Zusammenstoß? 

Wildtiere wählen instinktiv den kürzesten Weg zu ihrem Ziel und entscheiden dabei nicht zwischen Straßen und Feldern. Bei Übergangsbereichen zwischen Wald und Feld ist das Risiko eines Wildunfalles daher besonders groß – hier sollten Fahrzeuglenker ganz besonders vorsichtig sein.

80 Prozent der Autofahrer erwarten Tier von rechts

Studien haben gezeigt, dass 80 Prozent der Autofahrer ganz unbewusst annehmen, dass Wildtiere von rechts kommen. Tatsächlich queren Tiere die Fahrbahn jedoch von beiden Seiten gleichermaßen. Die gesamte Fahrbahn sowie beide Straßenränder sollten daher – ganz besonders in Wildwechselzonen – aufmerksam beobachtet werden. Ist ein Zusammenstoß mit einem Wildtier unvermeidlich, sollte man stark bremsen und das Lenkrad gut festhalten. Wenn der Fahrer richtig reagiert, ist die Verletzungsgefahr für die Autoinsassen geringer. Ein Ausweichmanöver ist nicht zu empfehlen, denn ein solches ist weitaus riskanter, als ein Zusammenstoß mit dem Tier.

„IST EIN ZUSAMMENSTOSS MIT EINEM WILDTIER UNVERMEIDLICH, SOLLTE MAN NICHT AUSWEICHEN SONDERN STARK BREMSEN UND DAS LENKRAD GUT FESTHALTEN.“

Vorsicht abends und in der Morgendämmerung
In der Morgendämmerung und abends sind Wildtiere am aktivsten. Dies spiegelt sich auch in der Unfallstatistik wider: Die meisten Unfälle ereignen sich in den Morgenstunden (zwischen 5 und 7 Uhr) sowie abends zwischen 20 und 23 Uhr. Über das Jahr verteilt lassen sich einzelne Monate mit einer höheren Anzahl an Wildunfällen erkennen, grundsätzlich ist aber jederzeit mit derartigen Unfällen zu rechnen. Ein Großteil der Wildunfälle sind Kollisionen mit Rehwild, aber auch Zusammenstöße mit Hasen, Fasanen und Füchsen und auch Wildschweinen sind relativ häufig.

Nach dem Unfall
Wenn es tatsächlich zu einem Unfall mit einem Wildtier kommt, muss die Gefahrenstelle unverzüglich abgesichert und die Exekutive verständigt werden. Die Nichtmeldung eines Sachschadens ist strafbar, bei einem Wildschaden besteht nach §4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung unverzügliche Verständigungspflicht. Getötetes Wild darf auf keinen Fall mitgenommen werden – auch nicht zum Tierarzt. Das Wildtier leidet bei einem improvisierten Transport mehr als im gewohnten Lebensraum. Die Mitnahme des Tieres kann behördlich auch als Wild-Diebstahl gewertet werden. Vielmehr ist eine rasche und korrekte Meldung des Unfalls hilfreich, da der zuständige Jagdaufseher hinzugezogen werden kann.