„Die richtige Hundehaltung beginnt beim Hundehalter“

„Die richtige Hundehaltung beginnt beim Hundehalter“

Immer wieder kommt es zu Missverständnissen zwischen Hunden und Menschen, die leider oft langfristige Folgen haben. Neben den Selbstvorwürfen müssen Hundehalter mit rechtlichen Folgen rechnen, wenn sie sich nicht entsprechend der Verordnungen verhalten haben.

Rund 3.500 Menschen werden pro Jahr (Durchschnitt 2015-2019) durch Hundebisse so schwer verletzt, dass sie im Krankenhaus behandelt werden müssen. Knapp 15 Prozent der durch Hundebisse Verletzten sind 0-14 Jahre alt. Erst am 23.08.2020 wurde ein Kind von einem Rottweiler angefallen und mehrfach gebissen. Leider trifft es sehr oft auch Kinder, die sich gegen die übermächtigen Hunde nicht wehren können und dann ihr Leben lang mit den Folgen kämpfen müssen. Unfälle mit Hunden haben aber nicht nur für die Geschädigten, sondern auch für die Hundehalter Konsequenzen.

Um Unfälle weitestgehend zu vermeiden, muss man sich an die gesetzlichen Vorschriften halten und ein paar einfache Verhaltensregeln einhalten.

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Hundehaltung sind die persönliche Eignung und Verlässlichkeit des Halters.

In den meisten Bundesländern ist bei Anschaffung eines Hundes ein allgemeiner Sachkundenachweis zu erbringen. Daneben gibt es in einigen Bundesländern besondere Vorschriften für die Haltung von bestimmten Hunderassen oder von „auffällig gewordenen Hunden wie z.B. die Verpflichtung zur Erbringung eines erweiterten Sachkundenachweises oder zur Ablegung des sog. Hundeführscheins, der in Wien für Hundehalter von sog. Listenhunden Pflicht ist.

Übersicht über die persönlichen Voraussetzungen für Hundehaltung nach Bundesländern

Bundesland

alle Hunde

„Listenhunde“
“Kampfhunde“

„auffällige“ oder „bissige“ Hunde
(Einzelfallbeurteilung)

Wien Sachkundenachweis Hundeführschein (mitzuführen) Hundeführschein (mitzuführen)
Niederösterreich keine Sachkundenachweis Sachkundenachweis
Oberösterreich Sachkundenachweis Erweiterter Sachkundenachweis
Salzburg Sachkundenachweis   Erweiterter Sachkunde-Kurs und Bewilligungspflicht
Steiermark Hundekundenachweis individuelle Zwangsmaßnahmen möglich
Burgenland keine Sachkundenachweis und Bewilligungspflicht (mitzuführen)
Kärnten keine individuelle Auflagen möglich
Tirol keine individuelle Auflagen möglich
Vorarlberg keine Bewilligungspflicht individuelle Auflagen möglich

Auch die Maulkorb- und Leinenpflichten variieren von Bundesland zu Bundesland. Eine generelle Maulkorbpflicht oder eine Maulkorb- und Leinenpflicht gilt an Orten, an denen sich vermehrt Kinder oder Menschenansammlungen (z.B. Kindergärten, Schulen, Spielplätze, Veranstaltungen, Öffis, Geschäfte) aufhalten. In den meisten Bundesländern gilt an öffentlichen Orten im Ortsbereich eine Leinen- oder Maulkorbpflicht. In Wien müssen Listenhunde an allen öffentlichen Orten ausgenommen in allseitig umzäunten Hundezonen, mit Maulkorb und Leine versehen sein.

Verantwortlich für die Einhaltung der Maulkorb- und Leinenpflicht sind sowohl der Hundehalter als auch jene Person, die den Hund – wenn auch nur kurz – (spazieren) führt. Bei Überlassung an Strafunmündige bleibt der Halter verantwortlich. Bei Zuwiderhandeln drohen Verwaltungsstrafen sowie Tierhalteverbote.


Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht
Grundsätzlich gilt, dass der Hundehalter sowie derjenige, der den Hund (wenn auch nur kurzfristig) verwahrt oder führt, den Hund zu beaufsichtigen hat und dafür zu sorgen hat, dass Menschen und Tiere durch ihn nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.

Beaufsichtigung im Nahebereich von Kindern
(Kleine) Kinder und Hunde sollten nie unbeaufsichtigt gelassen werden, da sich diese nicht immer adäquat gegenüber einem Hund verhalten. Unerwartete Bewegungen, Kinderlärm etc. können Hunden Unbehagen bereiten.

Vorsicht beim Überlassen von Hunden an Dritte und Minderjährige
Hundehalter dürfen den Hund nur Personen überlassen, die die dafür erforderliche körperliche Eignung sowie die notwendige Erfahrung aufweisen, um den Hund sicher beherrschen zu können.

Passiert im Rahmen der Überlassung an Dritte ein Unfall, haftet der Halter für den Schaden, wenn er nicht beweist, dass die jeweilige Person die erforderliche Eignung und Erfahrung aufweist.

Vor allem bei (kleineren) Kindern fehlt es in der Regel an der nötigen Körperkraft und Erfahrung.

Spezialfall Listenhunde in Wien
In Wien gilt für sogenannte Listenhunde eine spezielle Hundeführscheinpflicht.

Ein Hundeführschein darf nur an verlässliche Personen ab einem Mindestalter von 16 Jahren ausgestellt werden und ist beim Führen des Hundes an öffentlichen Orten (ähnlich einem Führerschein) mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Eine ähnliche Regelung gilt im Burgenland für behördlich als auffällig festgestellte Hunde.

Die Überlassung von Listenhunden an andere Personen an öffentlichen Orten ist nur zulässig, wenn diese Person selbst über einen entsprechenden Hundeführschein verfügt. Darüber hinaus muss die auf den jeweiligen Hund ausgestellte Zusatzkarte und ein amtlicher Lichtbildausweis mitgeführt und auf Verlangen gezeigt werden. Für das Führen von Listenhunden gilt außerdem ein Alkohollimit von 0,5 Promille.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Listenhunde nicht führen, auch nicht für ein kurzes „Gassi gehen“.

Überlässt der Hundehalter seinen Hund einer Person zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten, die nicht die hierfür erforderliche Eignung aufweist, begeht er eine Verwaltungsübertretung, unabhängig davon, ob ein Unfall passiert oder nicht.

Bei durch den Hund verursachten Unfällen drohen überdies eine strafrechtliche Verurteilung und Schadenersatzpflichten bei Verletzung der Verwahrungspflichten.


Mit dem richtigen Verhalten können „Missverständnisse“ zwischen Hund und Mensch weitestgehend vermieden werden.

Allgemeine Verhaltensregeln sollen helfen, sich gegenüber einem Hund richtig zu verhalten:

  • Bei Begegnungen mit freilaufenden Hunden gilt es Ruhe zu bewahren und den Hund zu beobachten. Machen sie keine hektischen Bewegungen und laufen sie auf keinen Fall weg. Hunde missverstehen das!
  • Überlassen Sie dem Hund die Entscheidung über Annäherung oder Nicht-Annäherung und lassen Sie sich vor dem Streicheln erst einmal beschnuppern. Aber Achtung: Das Wedeln mit dem Schwanz ist nicht immer ein Zeichen von Freude. Es kann auch Aufregung bedeuten.
  • Wirkt der Hund ängstlich oder zeigt ein Drohverhalten, wenden Sie sich langsam ab und schauen Sie den Hund auf keinen Fall direkt an. Lassen Sie die Arme hängen und bewegen Sie sich langsam weg.
  • Sollten Sie vor einem Hund stolpern, rollen Sie sich ein und schützen Sie Ihren Nacken mit Ihren Händen.

Was Kinder bei einem Aufeinandertreffen mit einem Hund beachten sollen:

  • Störe einen Hund nie beim Schlafen, Essen oder Spielen
  • Vor dem Streicheln beschnuppern lassen
  • Nicht auf den Hund zu- oder weglaufen, oder vorbeilaufen. Das kann beim Hund Angst oder Jagdverhalten auslösen.
  • Lautes Schreien kann dem Hund Angst machen und er kann aggressiv darauf reagieren.
  • Ball-, Zerr- und Rennspiele vermeiden, da der Hund hochgepuscht wird, in Jagdstimmung kommt und vor lauter Aufregung oder zur Verteidigung des Spielzeuges zuschnappen kann.
  • Stürze vor Hunden vermeiden. Nach Stürzen sofort wieder aufstehen. Am Boden liegen kann Angriffe provozieren! Sollte der Hund angreifen, sollen die Kinder das Gesicht zum Boden wenden, die Ohren mit den Händen bedecken und sich nicht bewegen.

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