33. StVO-Novelle ab 1. Oktober: Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick

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Am 1. Oktober 2022 treten mit der 33. StVO-Novelle zahlreiche neue Bestimmungen in Kraft, mit denen Rechte von Radfahrer*innen, Fußgänger*innen und Kindern in der StVO (Straßenverkehrsordnung) gestärkt werden.

Das KFV hat die wichtigsten, damit verbundenen  Änderungen in einem kompakten Infoblatt zusammengefasst. Das Infoblatt steht in den Sprachen Deutsch, Englisch, Türkisch, Kroatisch und Ukrainisch zum Download zur Verfügung.

FAQ_33. StVO-Novelle_Deutsch
FAQ_33. StVO-Novelle_Englisch
FAQ_33. StVO-Novelle_Kroatisch
FAQ_33. StVO-Novelle_Türkisch
FAQ_33. StVO-Novelle_Ukrainisch

FAQ zur 33. Novelle der StVO (Straßenverkehrsordnung)
Inkrafttreten: 1.10.2022

Welcher seitliche Abstand muss in Zukunft beim Überholen von Radfahrer:innen eingehalten werden?

Überholt ein:e Kfz-Lenker:in eine:n Radfahrer:in, sind folgende fixe seitliche Mindestabstände einzuhalten:

  • 1,5 m im Ortsgebiet
  • 2,0 m außerhalb des Ortsgebiets

Dies gilt auch beim Überholen von E-Scooterfahrer:innen, Fährt der/die Kfz-Lenker:in maximal 30 km/h, darf der Abstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden. 

Wann dürfen Radfahrer:innen nebeneinanderfahren?

Bereits bisher durften Radfahrer:innen auf Radwegen, in Fahrradstraßen, Wohnstraßen, Begegnungszonen, Fußgängerzonen (sofern Radfahren zulässig) und bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren.

In Zukunft dürfen zwei einspurige Fahrräder auch auf allen Radfahranlagen und auf Fahrbahnen für den Kfz-Verkehr nebeneinander fahren, wenn maximal 30 km/h Höchstgeschwindigkeit erlaubt sind (ausgenommen Vorrangstraßen, Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung und Schienenstraßen). Dabei darf aber niemand gefährdet werden, der Verkehr muss es erlauben und andere Fahrzeuge dürfen nicht am Überholen gehindert werden.

Wird ein Kind unter 12 Jahren begleitet, dürfen Kind und Begleitperson (z.B. Elternteil) auf allen Fahrbahnen und auch bei höherer Höchstgeschwindigkeit nebeneinander fahren (ausgenommen Schienenstraßen).

In allen Fällen darf beim Nebeneinanderfahren nur der äußerst rechte Fahrstreifen benützt werden und Linienbusse dürfen nicht behindert werden.

Dürfen Radfahrer:innen jetzt bei Rot fahren?

Radfahrer:innen dürfen in Zukunft nur dann bei roter Ampel rechts abbiegen oder geradeausfahren, wenn eine Zusatztafel mit Grünpfeil das bei der Ampel anzeigt. Sie müssen aber vorher anhalten und dürfen nur weiterfahren, wenn sie niemanden gefährden oder behindern. Zu achten ist besonders auf Kfz, Radfahrer:innen und Fußgänger:innen, für die die Ampel grünes Licht zeigt.

Wann gilt am Ende einer Radfahranlage das Reißverschlusssystem?

Am Ende eines Radfahrstreifens müssen sich Fahrzeuge bereits seit 2019 abwechselnd auf dem durchgehenden Fahrstreifen einordnen; in Zukunft gilt das auch innerhalb des Ortsgebietes nach einem parallel in die Fahrbahn einmündenden Radweg, wenn der/die Radfahrer:in die Fahrtrichtung beibehält. Auf Freilandstraßen haben Radfahrer:innen hingegen beim Verlassen von (Geh- und) Radwegen Wartepflicht nach der Fließverkehrsregel, wenn es keine Radfahrerüberfahrt gibt.

Gelten für Gruppen von Radfahrer:innen besondere Regeln?

Ja, Fahrzeuglenker:innen müssen in Zukunft Radfahrer:innen in Gruppen ab 10 Personen gemeinsam die Kreuzung überqueren lassen. Die gesamte Gruppe darf also die Kreuzung gemeinsam queren, selbst wenn die Ampel inzwischen auf Rot umschaltet. Der/die voranfahrende Radfahrer:in muss an der Kreuzung den übrigen Fahrzeuglenker:innen das Ende der Gruppe durch Handzeichen anzeigen. Der/die erste und der/die letzte Radfahrer:in müssen eine Warnweste tragen.

Wie müssen sich Radfahrer:innen einer Radfahrerüberfahrt nähern?

Radfahrer:innen dürfen sich Radfahrerüberfahrten ohne Ampel nur mit höchstens 10 km/h nähern. Sie dürfen außerdem die Radfahrerüberfahrt nicht unmittelbar vor einem anderen Fahrzeug und für dessen Lenker:in überraschend befahren. Diese Regeln gelten in Zukunft weiterhin. Nur wenn in unmittelbarer Nähe gerade keine Kraftfahrzeuge fahren, dürfen Radfahrer:innen vor der Radfahrerüberfahrt auch schneller fahren.

Was ist beim Vorbeifahren an Haltestellen neu zu beachten?

Das Vorbeifahren an einem Bus oder einer Straßenbahn im Haltestellenbereich ist in Zukunft an der Seite, auf der Fahrgäste ein- und aussteigen, verboten. Das gilt, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Hat der Bus oder die Straßenbahn alle Türen bereits wieder geschlossen, darf man ganz langsam – d.h. in Schrittgeschwindigkeit – vorbeifahren, wenn keine Personen mehr zur Straßenbahn oder zum Bus laufen.

Was müssen Lkw- und Buslenker:innen beim Rechtsabbiegen beachten?

Lenker:innen von Lkw und Bussen über 3,5 t dürfen im Ortsgebiet in Zukunft nur mehr mit Schrittgeschwindigkeit (5 km/h) rechts abbiegen, wenn mit Radfahrer:innen oder Fußgänger:innen zu rechnen ist, die gefährdet werden könnten. Damit sollen Unfälle verhindert werden, bei denen Fußgänger:innen und Radfahrer:innen sich im toten Winkel des Lkw oder des Busses befinden, also von dessen Lenker:in nicht gesehen werden.

Was bedeutet das neue Verkehrszeichen „Schulstraße“?

In Zukunft können in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden Schulstraßen eingerichtet werden. Damit soll verhindert werden, dass Staus und gefährliche Situationen entstehen, die die Sicherheit der Kinder gefährden. Die Schulstraße wird in der Regel nur an Schultagen gelten und nur zu Zeiten, zu denen Schüler:innen bei der Schule ankommen oder nach Hause gehen (Zusatztafel beachten!).

Die wichtigsten Regeln in einer Schulstraße:

  • Kfz-Verkehr verboten.
  • Radfahrer:innen und E-Scooter-Fahrer:innen: Durchfahrt in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.
  • Anrainer:innen, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst u.Ä.: Zu- und Abfahrt in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.
  • Fußgänger:innen dürfen auf der Fahrbahn gehen (keine mutwillige Behinderung von Fahrzeugen).
  • Fahrzeuglenker:innen dürfen Fußgänger:innen nicht gefährden oder behindern.

Wie müssen sich Fußgänger:innen beim Überqueren der Straße oder auf Gehsteigen und Gehwegen verhalten?

  • Schutzwege müssen nach wie vor benützt werden, wenn sie maximal 25 m entfernt sind. Diese Regel gilt in Zukunft dann nicht, wenn es der Verkehr zweifellos zulässt und der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird.
  • Ober- und Unterführungen müssen nicht mehr zwingend benützt werden. Die Fahrbahn darf auch in der Nähe von Ober- und Unterführungen überall gequert werden.
  • Fußgänger müssen die Fahrbahn auf geradem Weg überqueren, ohne sich selbst oder andere zu gefährden bzw. zu behindern.
  • Gehsteige und Gehwege müssen in Zukunft nur dann benützt werden, wenn die Benützung zumutbar ist. Ist der Gehsteig also beispielsweise vereist und besteht die Gefahr eines Sturzes, muss er nicht benützt werden.

Was ist beim Abstellen des Autos neben einem Gehsteig oder Radweg zu beachten?

Haltende oder parkende Fahrzeug dürfen in Zukunft nicht mehr in Gehsteige, Gehwege oder Radfahranlagen hineinragen. Zulässig ist das Halten und Parken nur, wenn das Fahrzeug geringfügig in den Gehsteig oder Gehweg hineinragt (z.B. Seitenspiegel, Stoßstange) oder wenn eine Ladetätigkeit bis maximal 10 Minuten durchgeführt wird. Aber auch in diesen Fällen müssen 1,5 m des Gehsteigs oder Gehwegs freibleiben. In Radfahranlagen darf das Fahrzeug auf keinen Fall hineinragen.

 Wann dürfen Gehsteige und Gehwege im Winter abgeschrankt werden?

Bei der Säuberung und Streuung von Gehsteigen und Gehwegen und der Entfernung von Schnee und Eis auf Dächern durch Anrainer:innen ist in Zukunft ausdrücklich geregelt, dass die gefährdeten Straßenstellen nur solange abgeschrankt werden dürfen, wie es für die Tätigkeiten notwendig ist.